Schweißzentrum Kaiserslautern
Ihr Weg zum Schweißprofi von morgen

Zertifizierungsstelle

Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zu unserem Zertifizierungsprozess. Diese knüpfen an die Richtlinie für das Zertifizierungsverfahren von Personen sowie an die Zertifizierungsordnung für Schweißerprüfungen nach DIN EN ISO 9606-1 & DIN EN ISO 9606-2 der Zertifizierungsstelle General Dynamics European Land Systems CERT von Oktober 2015 an. 





Folgende Prüfungen können abgelegt werden:

Stahl


135 MAG

  • Schweißposition: Alle in der Norm vorgegebenen
  • Nahtart: BW, FW

141 WIG

  • Schweißposition: Alle in der Norm vorgegebenen
  • Nahtart: BW, FW

Alu


131 MIG

  • 2 Jahre gültig**
  • Schweißposition: Alle in der Norm vorgegebenen
  • Nahtart: BW, FW

141 WIG

  • 2 Jahre gültig**
  • Schweißposition: Alle in der Norm vorgegebenen
  • Nahtart: BW, FW





Beispiele zu Schweißpositionen:

Erläuterungen zur Nahtart:

  • PA: Wannenposition Stumpfnaht
  • PB: Horizontalposition Kehlnaht
  • PC: Querposition Stumpfnaht und Kehlnaht
  • PF: Steigposition Stumpfnaht und Kehlnaht
  • PD: Horizontal - Überkopfposition Stumpfnaht und Kehlnaht
  • BW: Stumpfnaht
  • FW: Kehlnaht




* Arten der Verlängerung der Qualifikation DIN EN ISO 9606-1 


  1. Die Schweißer Prüfbescheinigung ist 3 Jahre gültig bzw. der Schweißer muss die Prüfung alle 3 Jahre wiederholen.
  2. Alle 2 Jahre müssen die Schweißnähte, die in den letzte 6 Monaten der Gültigkeit geschweißt wurden, mittels Durchstrahlungsprüfung, Ultraschallprüfung oder zerstörender Prüfung geprüft und dokumentiert werden. Die Schweißnähte müssen die Bewertungsbedingungen für Unregelmäßigkeiten erfüllen, die in der Norm DIN EN ISO 9606-1 Abschnitt 7 festgelegt sind. Die geprüfte Schweißnaht muss die ursprünglichen Prüfbedingungen reproduzieren, ausgenommen für die Dicke und den Rohraußendurchmesser. Diese Prüfungen verlängern die Schweißer-Prüfungbescheinigung für weitere 2 Jahre.
  3. Die Qualifikation eines Schweißers für eine Bescheinigung sind so lange gültig, wie der Nachweis nach DIN EN ISO 9606-1 Abschnitt 9.2 bestätigt ist und unter der Voraussetzung, dass folgende Bedienungen erfüllt sind:


        - Der Schweißer arbeitet für den gleichen Hersteller, für den er oder sie qualifiziert ist und der für 
          die Fertigung des Produktes verantwortlich ist;
        - Das Qualitätsprogramm des Herstellers wurde nach ISO 3834-2 oder ISO 3834-3 verifiziert;
        - Der Hersteller hat dokumentiert, dass der Schweißer Schweißnähte einwandfreier Qualität auf
          Grundlage von Anwendungsnormen hergestellt hat. Die untersuchten Schweißnähte müssen
          folgende Bedienungen bestätigen: Schweißposition (en), Nahtart (FW, BW), mit
          Schweißbadsicherung (mb) oder ohne Schweißbadsicherung (nb).



** Gültigkeit der Schweißer-Prüfbescheinigung nach DIN EN ISO 9606-2

Die ausgestellte Schweißer-Prüfbescheinigung bleibt 2 Jahre gültig, vorausgesetzt, dass die Schweißaufsichtsperson oder das verantwortliche Personal des Arbeitgebers bestätigen kann, dass der Schweißer innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs gearbeitet hat. Dies muss alle 6 Monate bestätigt werden.


Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist die Vorlage entsprechender Schweißer-Prüfungs- oder Schulungsbescheinigungen.


Prüfungen

Die Prüfungen erstrecken sich auf die Handfertigkeit (praktische Prüfung) und die Fachkenntnisse (schriftliche Prüfung) der Schweißer.

Die Prüfungsfragen für die schriftliche Prüfung gliedern sich in Anzahl und Typ wie folgt auf:


Themenbereich

Fragetyp

Anzahl

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Multiple Choice*

4

Fachkunde

Multiple Choice*

11

Materialkunde

Multiple Choice*

5


Auswertung der schriftlichen Prüfung
Jede Prüfungsfrage wird als richtig oder falsch bewertet. Alle Fragen sind gleich gewichtet. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60% der Fragen zur Fachkunde und Materialkunde richtig beantwortet wurden. Das heißt, wenn mindestens 12 richtige Antworten gegeben wurden. Zusätzlich müssen die Fragen zur Arbeitssicherheit zu 100% richtig beantwortet sein.

 

Praktische Prüfung

Durch die praktische Prüfung wird sichergestellt, dass die Handfertigkeit nach einheitlichen Bestimmungen und an vereinheitlichen Prüfungsstücken unter gleichen Bedingungen unabhängig vom Anwendungsbereich durchgeführt wird. Die bestandene Handfertigkeitsprüfung beweist, dass der Schweißer das notwendige Mindestmaß an handwerklichen Fertigkeiten und an Fachwissen für seinen schweißtechnischen Einsatz besitzt.

Die Prüfung der Handfertigkeit eines Schweißers ist abhängig von den Schweißtechniken und Schweißbedingungen, bei denen einheitliche Regeln erfüllt und genormte Prüfstücke verwendet werden.


Die praktische Prüfung schließt folgende Sachgebiete ein:

  • Vorbereiten der Werkstücke zum Schweißen
  • Verhüten von Unfällen und Brandschäden
  • Handhabung der Schweißgeräte je nach Schweißprozess
  • das unlösbare Verbinden der Werkstücke
  • Vermeiden bzw. Beseitigen von Fehlern beim Schweißen


Begutachtung der praktischen Prüfung

Die praktische Prüfung wird anhand des Protokolls zur Sichtprüfung (VT) (Schweißtechnisches Abnahmeprotokoll Visuelle Prüfung) und ggf. anhand des Protokolls zur Röntgenprüfung (RT) (Schweißtechnisches Abnahmeprotokoll Röntgenprüfung) ausgewertet. Nachdem die Proben der Prüfung gebrochen worden sind, wird anhand des Protokoll zur Bruchprüfung (FT) (Schweißtechnisches Abnahmeprotokoll Bruchprüfung) der innere Befund durchgeführt. Die Schweißergebnisse werden anhand der geforderten Zulässigkeitsgrenzen geprüft und umfassend im schweißtechnischen Abnahmeprotokoll dokumentiert.

Durch den Einsatz des qualifizierten Personals aus der Schweißtechnik mit entsprechenden Qualifikationen wird sichergestellt, dass die Bewertung der Schweißerprüfungen gemäß der Normen DIN EN ISO 9606-1 und DIN EN ISO 9606-2 vorgenommen wird.


Rechte und Pflichten der zertifizierten Personen

Die zertifizierten Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit

  • die ausgehändigte, auf die Zertifizierung hinweisenden Bescheinigungen zu verwenden
  • auf Briefbögen oder sonstigen Drucksachen auf die Zertifizierung hinzuweisen

Darüber hinaus sind die zertifizierten Personen verpflichtet, die Zertifizierungsstelle unverzüglich über Angelegenheiten zu informieren, die ihre Fähigkeit, weiterhin die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen. Bei der Aussetzung der Zertifizierung soll die zertifizierte Person jegliche Werbung für die Zertifizierung unterlassen.

Die zertifizierten Personen dürfen ihre Zertifikate/Logos nicht in fälschlicher und/oder irreführender Weise verwenden. Außerdem ist es untersagt, das Zertifikat und/oder das Zertifizierungszeichen/Logo in einer Art und Weise zu verwenden, die die Zertifizierungsstelle in Verruf bringt.


Hinweise für Beschwerden

Sollte ein/eine Teilnehmer/Teilnehmerin seine/ihre Unzufriedenheit gegenüber den Leistungen des Schweißzentrums zum Ausdruck bringen wollen, so hat er/sie die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde muss in schriftlicher Form im Sekretariat der Zertifizierungsstelle eintreffen. Diese wird an die weiteren, internen Instanzen weitergeleitet und der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin wird über die Entscheidung bzw. vorgeschlagene Maßnahme in Kenntnis gesetzt.


Hinweise für Einsprüche

Ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin kann eine Entscheidung, die durch die Zertifizierungsstelle getroffen wurde, überprüfen lassen, in dem er/sie einen Einspruch einlegt. Der Einspruch muss in schriftlicher Form im Sekretariat der Zertifizierungsstelle eintreffen. Dieser wird an das Lenkungsgremium der Zertifizierungsstelle weitergeleitet, welches einberufen wird, um die unparteiische Auseinandersetzung mit dem Einspruch voranzutreiben. Der Einspruchsführer/die Einspruchsführerin wird über die Entscheidung bzw. vorgeschlagene Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.


Evaluation der Prüfungen

Nach der Teilnahme an Prüfungen in der Zertifizierungsstelle GDELS CERT wird jedem/jeder Teilnehmer/in ein Evaluationsfragebogen nach Hause geschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und der Zertifizierungsstelle zukommen zu lassen. Mit der Beantwortung der Fragen fragen die Teilnehmer/innen zur Qualitätssicherung der angebotenen Leistungen bei.


Anforderungen an Aufzeichnungen und Informationen

Aufzeichnungen zu Antragstellern, Kandidaten und zertifizierten Personen

Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen zu Antragstellern, Kandidaten und zertifizierten Personen. Im Rahmen dieser Aufzeichnungen wird dargestellt, dass sowohl der Zertifizierungs- als auch der Rezertifizierungsprozess wirksam erfüllt wird, insbesondere in Bezug auf Antragsdokumente, Begutachtungsberichte (die Aufzeichnungen, die der Prüfer erstellt) sowie andere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Erteilung, Aufrechterhaltung, Rezertifizierung, Erweiterung und Einschränkung

des Geltungsbereichs sowie der Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung stehen.

Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit von Informationen werden die teilnehmerbezogenen Daten in digitaler Form verwaltet und aufbewahrt und nur für befugtes Personal zugänglich sein. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die digitalen Daten in einem nur für autorisierte Personen geschützten Ordner auf dem Server der Zertifizierungsstelle GDELS CERT abgelegt und die Dokumente in Papierform in abgeschlossenen Bereichen gelagert werden.


Öffentliche Informationen

Zur Verwaltung sowie Hinterlegung von teilnehmerbezogenen Daten wurde eine betriebsinterne Datenbank entwickelt. Mithilfe dieser wird die Zertifizierungsstelle auf Anfrage prüfen können, ob eine aktuelle, gültige Zertifizierung in einem bestimmten Zertifizierungsbereich vorliegt.

Grundsätzlich werden Informationen zum Geltungsbereich des Zertifizierungsprogramms sowie eine allgemeine Beschreibung des Zertifizierungsprozesses öffentlich bereitgestellt. 


Download prüfungsrelevante Dokumente

Merkblatt zum Zertifizierungsprozess.pdf

Unterweisung in die Zertifizierungsordnung.pdf